Nach der vorzeitigen Demission von Marisa Baumgartner als Ersatzmitglied des Wahlbüros der Gemeinde Jonen (Stimmenzählerin) hat der Gemeinderat den Termin für die Ersatzwahl auf den 9. Juni 2024 (nächstes Datum eines eidgenössischen Urnengangs) angesetzt, sofern die Lücke nicht vorher durch eine stille Wahl geschlossen werden kann.
Für die vorgenannte Vakanz ist also eine Person "gesucht", welche bereit ist, ihre Dienste in der Gemeinschaft und zum Wohl der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeit in den Behörden und Kommissionen ist interessant und spannend, und sie bringt viel Lebenserfahrung. Für den Einsatz für das Gemeinwesen werden Entschädigungen und Sitzungsgelder ausgerichtet. Kandidatinnen und Kandidaten, die mit Idealismus und Freude eine Herausforderung im Dienste der Dorfgemeinschaft annehmen möchten, melden sich beim Wahlbüro (Zentrale Dienste, Tel. 056 649 92 92). Wir beantworten gerne Ihre Fragen zum Aufgabenbereich im Einzelnen und den ungefähren zeitlichen Aufwand zur Ausübung des Amtes eines Ersatzmitglieds des Wahlbüros im Besonderen. Selbstverständlich bleibt Ihre Kontaktnahme vertraulich.
Für die Nomination gilt folgendes Anmeldeverfahren:
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a Ziff. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b Ziff. 1 der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten der Gemeinde zu unterzeichnen und bei den Zentralen Diensten bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d. h. bis Freitag, 26. April 2024, 11.30 Uhr einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rückzug der Anmeldung nicht mehr zulässig. Das erforderliche Formular kann bei den Zentralen Diensten bezogen werden.
Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Ziff. 1 GPR). Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können (§ 30a Ziff. 1 GPR). Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde bzw. vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 30a Ziff. 2 GPR). Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a Ziff. 3 GPR).