Gemeindeversammlungsbroschüre
Aus Umweltschutz- und Kostengründen verzichten wir darauf, die gedruckte Botschaft (Gemeindeversammlungsbroschüre) jedem (jeder) Stimmbürger(in) zuzustellen. Pro Haushaltung verschicken wir je 1 Exemplar.
Wir danken für Ihr Verständnis.
Stimmrechtsausweis
Ihr persönlicher Stimmrechtsausweis wurde Ihnen zusammen mit der Gemeindeversammlungsbroschüre offen in der Post zugestellt. Der Stimmrechtsausweis ist beim Eingang zum Versammlungslokal den Stimmenzählern abzugeben. Die Stimmabgabe hat persönlich zu erfolgen. Eine stellvertretende oder briefliche Stimmabgabe ist an der Gemeindeversammlung nicht möglich.
Öffentlichkeitsprinzip
Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Die/der Vorsitzende kann aus wichtigen Gründen die Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen untersagen. Die Presse hat in jedem Falle Zutritt.
Stimmberechtigt hingegen sind ausschliesslich alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Gemeinde Jonen wohnen und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
Ausstandspflicht
Hat bei einem Verhandlungsgegenstand ein Stimmberechtigter ein unmittelbares und persönliches Interesse, weil er für ihn direkte und genau bestimmte, insbesondere finanzielle Folgen bewirkt, so haben er und sein Ehegatte beziehungsweise eingetragener Partner, seine Eltern sowie seine Kinder mit ihren Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partnern vor der Abstimmung das Versammlungslokal zu verlassen.
Anträge, Abstimmungen
Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen.
Abstimmungen werden offen vorgenommen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt bei offenen Abstimmungen die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Vorschlagsrecht
Jeder Stimmberechtigte ist befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen.
Der vom Gemeinderat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind ihr die Gründe darzulegen.
Anfragerecht
Jeder Stimmberechtigte kann zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemeindeverwaltung Anfragen stellen. Diese sind sofort oder an der nächsten Versammlung zu beantworten. Daran kann sich eine allgemeine Aussprache anschliessen.
Abschliessende Beschlussfassung
Die Gemeindeversammlung entscheidet über die zur Behandlung stehenden Sachgeschäfte abschliessend, wenn die beschliessende Mehrheit wenigstens einen Fünftel der Stimmberechtigten (nicht der Anwesenden!) ausmacht.
Veröffentlichung der Beschlüsse
Sämtliche Beschlüsse (positive wie negative) werden in der nächsten Ausgabe des amtlichen Publikationsorgans, dem "Amtlichen Anzeiger" veröffentlicht.
Fakultatives Referendum
Positive und negative Beschlüsse der Gemeindeversammlung sind der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies von einem Fünftel der Stimmberechtigten innert 30 Tagen, gerechnet ab Veröffentlichung, schriftlich verlangt wird.