Innert der gesetzlichen Nachmeldefrist (26. August 2025, 16.30 Uhr) sind keine weiteren Wahlvorschläge eingegangen. Gestützt auf § 30a Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wurden die Vorgeschlagenen sämtlicher Kommissionen vom Wahlbüro in stiller Wahl als gewählt erklärt.
Die auf den 28. September 2025 angesetzte Urnenwahl findet somit nicht statt. Gewählt wurden:
Finanzkommission (3 Sitze)
- Eggimann Andreas, 1972, von Sumiswald BE, Landweg 5, parteilos, neu
- Küng René, 1962, von Affoltern a.A. ZH, Im Baumgarten 34, parteilos, neu
- Lackmann Dirk, 1968, von Zürich ZH, Wiesengrundweg 2, parteilos, neu
Stimmenzähler (2 Sitze)
- Burch Sandra, 1975, von Sarnen OW, Hergiswil bei Willisau LU und Luthern LU, Mühlematt 2, parteilos, bisher
- Rüttimann Erhard, 1976, von Jonen AG, Litzi 18, parteilos, bisher
Stimmenzähler-Ersatz (2 Sitze)
- Locher Susanne, 1969, von Remetschwil AG, Bernerweg 2, parteilos, bisher
- Ronner Nadja, 1979, von Jonen AG und Schübelbach SZ, Feldring 3, parteilos, bisher
Regionale Steuerkommission Jonen-Islisberg (3 Sitze)
- Affentranger Nadine, 1982, von Jonen AG und Fischbach LU, Rötlerstrasse 2, Jonen, parteilos, bisher Steuerkommission Jonen
- Imhof Andreas, 1967, von Brig-Glis VS, Schüracher 2, Islisberg, parteilos, bisher Steuerkommission Islisberg
- von Holzen Paul, 1948, von Ennetbürgen NW, Spitzackerstrasse 17, Jonen, parteilos, bisher Steuerkommission Jonen
Ersatzmitglied Regionale Steuerkommission Jonen-Islisberg (1 Sitz)
- Dähler Marcel, 1972, von Seftigen BE, Schüracher 12, Islisberg, parteilos, bisher Steuerkommission Islisberg
Wahlbeschwerden (§§ 66 ff. GPR) sind innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tage nach der Veröffentlichung des Wahlergebnisses im amtlichen Publikationsorgan (Ablauf: Montag, 8. September 2025) beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5000 Aarau, einzureichen (§§ 68 und 71 Abs. 2 GPR in Verbindung mit § 10 Abs. 1 lit. f der Delegationsverordnung).
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie den Sachverhalt darstellen. Eine Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn diese von der Beschwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird (§ 70 GPR).